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Unsere Statuten

Folgende Statuten wurden bei der Mitgliederversammlung 2017 beschlossen.

Unsere Statuten stehen hier auch als PDF-Datei zum Download für Sie bereit. Bei Fragen zum Inhalt steht Ihnen unser Bundessekretariat gerne für weitere Auskünfte zur Verfügung

§ 1

Name, Sitz des Vereins


1. Der Verein führt den Namen:

Österreichischer Kneippbund


2. Der Sitz des Vereins befindet sich in Leoben.


§ 2

Vereinszweck


1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Gesundheitsbewusstseins der Allgemeinheit im Sinne des „Kneipp-Gesundheitsprogramms“ im Bereich der Gesundheitsvorsorge zur Steigerung der Lebensqualität und Lebensfreude sowie die Vertretung und Unterstützung der gemeinsamen Interessen der „Kneipp-Aktiv-Clubs“ und der Kneipp-Landesverbände bei der Verfolgung deren Vereinszwecks, welcher gleichzeitig auch der Vereinszweck des Österreichischen Kneippbunds ist. Das „Kneipp-Gesundheitsprogramm“ ist das von Pfarrer Sebastian Kneipp begründete und von der medizinischen Wissenschaft erweiterte und wissenschaftlich untermauerte, auf der Einheit von Körper, Geist und Seele beruhende medizinische Ganzheitskonzept.


2. Der Verein verfolgt somit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke iSd §§ 34 ff BAO (Bundesabgabenordnung) in der jeweils gültigen Fassung. Er ist weder im Rahmen der Verwirklichung des Vereinszwecks, noch im Falle einer etwaigen Auflösung auf Gewinn gerichtet; auch die Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen ist in jedem Fall ausgeschlossen. Die Tätigkeit des Österreichischen Kneippbunds ist überparteilich und konfessionell nicht gebunden.


§ 3

Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks


Die Verwirklichung des Vereinszwecks ist unter Wahrung der Gemeinnützigkeit gemäß § 2 der Statuten mit allen gesetzlichen Mitteln anzustreben.


1. Ideelle Mittel zur Erfüllung des Vereinszwecks sind:

  • Vertretung der gemeinsamen Interessen und Unterstützung der österreichischen Kneipp-Aktiv-Clubs gegenüber Behörden und sonstigen Institutionen sowie in der internationalen Kneipp-Bewegung und anderen Organisationen
  • Pflege der Kontakte zu Ämtern und Behörden der Republik Österreich sowie den Interessensvertretungen und sonstigen nationalen und internationalen Einrichtungen
  • Überwachung und Schutz der eingetragenen Marken „Kneipp“
  • Veranstaltung, Organisation, Durchführung von bzw. Mitwirkung an Vorträgen, Kursen, Seminaren, Selbsthilfegruppen und Diskussionsrunden, insbesondere Planung und Durchführung von österreichweiten Veranstaltungen und Aktionen
  • Förderung der Gründung neuer und Förderung bestehender Kneipp-Aktiv-Clubs
  • Ausbildung, Qualifizierung und Weiterbildung von Mitgliedern, Übungsleitern, Gruppenleitern, Trainern und Funktionären
  • Heilkräuterwanderungen und -seminare
  • Gymnastik-, Sport- und Schikurse
  • Kochkurse
  • Sportliche Wettkämpfe
  • Reisen und Ausflüge
  • Beratungen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten und Selbsthilfegruppen
  • Kur- und Gesundheitswochen
  • Veranstaltung von Aktivitäten im Natur- und Umweltschutz
  • Veranstaltung von Messen und Ausstellungen sowie Jubiläums-, Freizeit- und Festveranstaltungen
  • Musik- und Theateraufführungen sowie sonstige kulturelle Veranstaltungen
  • Teilnahme an wissenschaftlichen Projekten und Förderung der Forschungstätigkeit
  • Planung, Bau und Erhaltung von Kneippeinrichtungen, Kneipp-Pfaden und ähnlichen Einrichtungen
  • Beteiligung und/oder Mitarbeit bei einer österreichischen Kneippschule, Kneippakademie und/oder ähnlichen Einrichtungen und/oder Übernahme des Managements bzw Leitung einer solchen Einrichtung
  • Überprüfung zertifizierter Kneippeinrichtungen, zB Kneipp-Kurhäuser, Kneipp-Hotels, Kneipp-Kindergärten, Kneipp-Schulen u.dgl.
  • Einrichtung und Erhaltung sowie Teilnahme an Fachbibliotheken
  • Herausgabe und Verteilung von Büchern, Broschüren und Zeitschriften, Festschriften, Plakaten, Informationsfoldern, Errichtung von Hinweistafeln, insbesondere zur Erläuterung der Kneippanwendungen bei Kneippeinrichtungen
  • Verbreitung von Informationen in digitaler Form, insbesondere über das Internet, und Teilnahme an social media Aktivitäten, Erstellung von Homepages, Apps u.dgl.
  • Schaltung von Inseraten in Printmedien, TV-Spots und Seiten im world wide web
  • Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
  • Veranstaltung von Tombolas, Flohmärkten, Verkaufsveranstaltungen, Bazaren
  • Schaffung und Unterstützung von Infrastruktur- und Freizeit-Einrichtungen
  • Soziale Tätigkeiten
  • Teilnahme an Veranstaltungen der internationalen Kneipp-Bewegung und Pflege sonstiger Kontakte zur Förderung des Vereinszwecks

2. Materielle Mittel zur Erfüllung des Vereinszwecks sind:

  • Mitgliedsbeiträge
  • Spenden
  • Erträge aus Veranstaltungen
  • Erbschaften
  • Vermächtnisse
  • Schenkungen
  • Stiftungen
  • Sammlungen
  • Förderungen durch die internationale Kneipp-Bewegung
  • Subventionen durch Körperschaften öffentlichen Rechts
  • Förderungen durch Unternehmen und Wirtschaftstreibende
  • Erträge aus Sponsoringverträgen sowie aus Veranstaltung von Vorträgen, Schulungen, Seminaren, aus dem Verkauf von Textilien, Büchern und Waren aller Art sowie Herausgabe, Vertrieb und Veräußerung von Zeitungen, Zeitschriften, Büchern und sonstigen Publikationen, einschließlich Werbeerträge
  • Kapitalveranlagungen und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften
  • Eintritts-, Kurs- und Seminargebühren


Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in den Vereinsstatuten angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen nicht am Erfolg und am Vermögen beteiligt werden. Davon unberührt bleibt das Recht der Mitglieder des Vereins, mit dem Verein Verträge zu schließen und das Recht, Gegenstand von Fördermaßnahmen zu sein; ausgenommen hievon sind die Rechnungsprüfer (1), diese dürfen weder direkt noch indirekt, somit über Unternehmungen, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, mit dem Verein entgeltliche Verträge schließen.


Den Mitgliedern darf bei ihrem Ausscheiden, bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine wie immer geartete Zuwendung aus Mitteln des Vereins gewährt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(1) Alle männlichen Bezeichnungen gelten für weibliche Bezeichnungen sinngemäß.​

§ 4

Mitglieder des Vereins


Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle Kneipp-Aktiv-Clubs, die Landesverbände des Öster- reichischen Kneippbunds und der Österreichische Verband der Heilmasseure und medizinischenKneipp-Bademeister sowie eigenberechtigte physische Personen sein. Eine Doppelmitgliedschaft von physischen Personen im Österreichischen Kneippbund und in einem Kneipp-Aktiv-Club ist nicht nur zulässig, sondern erwünscht, es können nur solche Kneipp- Aktiv-Clubs Mitglied des Österreichischen Kneippbunds sein, die sich verpflichten, durch Gestaltung ihrer Statuten dafür Sorge zu tragen, dassjedes seiner ordentlichen Mitglieder, deren Einverständnis vorausgesetzt, gleichzeitig Mitglied des Österreichischen Kneippbunds ist. Die Bestellung von Ehrenmitgliedern ist möglich. Ebenso ist die Aufnahme von außerordentlichen Mitgliedern (physische und juristische Personen, die den Verein nur durch Zahlung eines Förderbeitrages unterstützen, jedoch ohne Wahl- und Stimmrecht) möglich.


§ 5

Erwerb der Mitgliedschaft​


1. Vor der Nichtuntersagung durch die Vereinsbehörde erfolgt die Aufnahme der Mitglieder durch die Gründer.


2. Danach erfolgt die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch den Vorstand des Vereins, die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.


3. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt durch die Mitgliederversammlung.


§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft


1. Die (ordentliche und außerordentliche) Mitgliedschaft erlischt durch den Verlust der Rechtsper- sönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder durch den Tod natürlicher Persoen.


2. Der Austritt kann jederzeit unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist für Kneipp-Aktiv-Clubs, Landesverbände und dem Verband der Heilmasseure und medizinischen Kneippbademeister und einer zweimonatigen für physische Personen und außerordentliche Mitglieder schriftlich (durch Schreiben an den Vereinsvorstand zu Handen des Präsidenten) zum Ende eines jeden Kalenderjahres erfolgen.3. 1. 2. 3. 4. 5


Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist oder sich sonst einer groben Verletzung der Mitgliedspflichte schuldig macht oder ein unehrenhaftes Verhalten setzt, welches mit dem Vereinszweck nicht vereinbar ist. Physische Personen, die gleichzeitig Mitglied in einem Kneipp-Aktiv-Club sind, können nur im Einvernehmen mit diesem Kneipp-Aktiv-Club ausgeschlossen werden. Ein Kneipp-Aktiv-Club kann ausgeschlossen werden, wenn er seiner Verpflichtung gemäß § 4 dieses Statuts, dafür Sorge zu tragen, dass alle seine ordentlichen Mitglieder auch Mitglieder des Österreichischen Kneippbunds sind, trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht nachkommt.


Gegen die Entscheidung des Vorstands auf Ausschluss aus dem Verein ist die Berufung an die Schlichtungseinrichtung (§ 14) zulässig. Die Berufung ist binnen 14 Tagen nach Zustellung des schriftlichen Ausschlussbeschlusses an den Vorstand unter gleichzeitiger Namhaftmachung des vom Berufungswerber gewählten Schlichtungsorgans zu richten; der Vorstand macht binnen 7 Tagen das von ihm gewählte Schlichtungsorgan namhaft; das weitere Vorgehen erfolgt gemäß § 14 des Statuts. Bis zur Entscheidung der Schlichtungseinrichtung ruhen die Rechte des Mitglieds; im Falle des Verbleibes beim Verein bleiben die Pflichten eines Mitglieds, so insbesondere die Verpflichtung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge, unberührt. Im Falle der Ausschlussentscheidung durch die Schlichtungseinrichtung bleibt die Verpflichtung des ausgeschlossenen Mitglieds zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags für die Zeit bis zur Vorstandsentscheidung aufrecht.


§ 7

Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder


Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Österreichischen Kneippbunds nach Kräften

zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins beein-

trächtigt werden könnte.

Sie haben die Statuten und die Beschlüsse der Organe zu beachten und sind zur Bezahlung der

Mitgliedsbeiträge für jedes Kalenderjahr im Vorhinein bis zum 31.03. des jeweiligen Kalender-

jahres verpflichtet.

Die Kneipp-Aktiv-Clubs und die Landesverbände sind verpflichtet, dem Österreichischen

Kneippbund bei Bedarf Einsicht in ihre Finanzgebarung zu gewähren und bezüglich der Geba-

rung Auskünfte zu erteilen und ihm insbesondere Namen und Adressen der Mitglieder der Clubs

zu melden, im Falle der Auflösungsgefahr den Vorschlägen des Österreichischen Kneippbunds

hinsichtlich der Beseitigung dieser Gefahr zu entsprechen sowie dem Österreichischen

Kneippbund Einladungen samt Tagesordnung zu ihren jeweiligen Mitgliederversammlungen

sowie die Protokolle der Mitgliederversammlungen zu übermitteln.

Die Kneipp-Aktiv-Clubs, die Mitglied des Österreichischen Kneippbunds sind, sind verpflichtet,

allen Mitgliedern des Österreichischen Kneippbunds die Teilnahme an allen Angeboten des

Vereins zu gleichen Tarifen wie den eigenen Mitgliedern anzubieten.6

5. Die Mitglieder sind verpflichtet, die bestehenden Markenrechte in Bezug auf die geschützten

Marken „Kneipp“ zu respektieren, erkannte Verletzungen solcher Markenrechte dem Österrei-

chischen Kneippbund zum Zwecke der Verfolgung zu melden. Für den Fall des Ausscheidens

aus dem Österreichischen Kneippbund sind die Kneipp-Aktiv-Clubs, Landesverbände sowie

außerordentliche Mitglieder, denen der Österreichische Kneippbund die Verwendung der

Wortmarke „Kneipp“ für die Dauer ihrer außerordentlichen Mitgliedschaft eingeräumt hat, ver-

pflichtet, die weitere Verwendung der Wortmarke „Kneipp“ zu unterlassen, insbesondere diese

aus dem eigenen Vereinsnamen und allen Programmen und Angeboten, allfälligen Geschäfts-

bezeichnungen, Firmenwortlauten und anderen Bezeichnungen zu streichen.

6. Die Mitgliedsvereine und Landesverbände sind verpflichtet, das von der Mitgliederversammlung

des Österreichischen Kneippbunds beschlossene Logo bei der Vereinstätigkeit zu führen und

den Empfehlungen der Mitgliederversammlung des Österreichischen Kneippbunds bezüglich der

Durchführung von Programmen und Aktionen sowie Mitgliedsbeiträge Rechnung zu tragen.

7. Ehrenmitglieder leisten keinen Mitgliedsbeitrag, können aber an Mitgliederversammlungen mit

Stimmrecht teilnehmen.

8. Alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder haben weiters das Recht, an Veranstaltungen

des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. An Mitglieder-

versammlungen nehmen nur Ehren- und ordentliche Mitglieder teil. Sie haben Stimmrecht und

aktives Wahlrecht. Das passive Wahlrecht haben alle ordentlichen Mitglieder des Österreichi-

schen Kneippbunds, sofern sie das 80. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.


§ 8

Mitgliederversammlung


Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes vierte Jahr statt.

1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat auf Beschluss des Leitungsorgans (Vorstand)

oder der ordentlichen Mitgliederversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem

Zehntel der ordentlichen Mitglieder stattzufinden. Die Rechnungsprüfer können dem Vereins-

gesetz entsprechend eine Mitgliederversammlung verlangen oder selbst eine einberufen.

2. Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind

die Landesverbände, die Kneipp-Aktiv-Clubs, der Österreichische Verband der Heilmasseure

und medizinischen Kneipp-Bademeister und jene physischen Personen, die Mitglied des Öster-

reichischen Kneippbunds sind ohne gleichzeitig Mitglied eines Kneipp- Aktiv-Clubs zu sein, und

die Ehrenmitglieder mindestens sechs Wochen vor dem Termin schriftlich (auch per Fax oder

E-mail) einzuladen.7

3. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

Die Einberufung erfolgt durch das Leitungsorgan (Vorstand).

4. Anträge zur Mitgliederversammlung sind nur von den ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmit-

gliedern zugelassen und sind mindestens drei Wochen vor dem Termin der Mitgliederver-

sammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außeror-

dentlichen Mitgliederversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

6. An der Mitgliederversammlung des Österreichischen Kneippbunds nimmt jedes ordentliche

Mitglied teil. Physische Personen, die ordentliche Mitglieder des Österreichischen Kneippbunds

sind und gleichzeitig Mitglied eines Kneipp-Aktiv-Clubs sind, haben kein Recht auf Teilnahme und

keine Stimme in der Mitgliederversammlung. Für sie übt ihr Kneipp-Aktiv-Club das Teilnahme-,

das Stimmrecht und alle anderen Mitgliedschaftsrechte aus. Juristische Personen nehmen mit

zwei Vorstandsmitgliedern teil; diese müssen dem Österreichischen Kneippbund mindestens vier

Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich bekanntgegeben werden.

Kneipp-Aktiv-Clubs haben pro angefangene 100 Mitglieder zehn Stimmen (jeder Mitgliedsverein

kann das ihm durch dieses Statut verliehene Stimmrecht nur einheitlich ausüben), jeder Lan-

desverband hat pro Kneipp- Aktiv-Club, der bei ihm Mitglied ist, eine Stimme (der Landesverband

kann das Stimmrecht ebenfalls nur einheitlich ausüben), jede natürliche Person, die ordentliches

Mitglied oder Ehrenmitglied ist, aber nicht gleichzeitig Mitglied eines Kneipp-Aktiv-Clubs ist, hat

eine Stimme.

7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

Das Stimmrecht und das aktive Wahlrecht können nur persönlich ausgeübt werden.

8. Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit

einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der

Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der

abgegebenen gültigen Stimmen.

9. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung sein

Stellvertreter. Mangels diesem das an Jahren älteste Vorstandsmitglied.

§ 9

Aufgabenkreis der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Entgegennahme der Berichte des Leitungsorgans und der Rechnungsprüfer.8

b) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer.

c) Entgegenahme des Berichts über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem

Verein.

d) Entlastung des Vorstands.

e) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.

f) Beschlussfassung über Logo, Leitbild, über den empfohlenen Mitgliedsbeitrag sowie über Pro-

gramme, die von den Kneipp-Aktiv-Clubs realisiert werden sollen.

g) Beschlussfassung über Verleihensbestimmungen des Österreichischen Kneippbunds (Durch-

führung von Ehrungen für Personen, die sich um den Kneippgedanken und die

Kneipp-Bewegung verdient gemacht haben), Ernennung von wissenschaftlichen Beiräten.

h) Ernennung von Ehrenmitgliedern, Verleihung von Ehrentiteln jeder Art, Bestellung von Ehren-

präsidenten.

Ehrenpräsidenten haben die gleichen Rechte wie Ehrenmitglieder.


§ 10

Der Vorstand (Das Präsidium)


1. Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus dem Präsidenten, drei Stellvertretern,

dem Kassier und dem Schriftführer, diese Funktionäre werden von der Mitgliederversammlung

für die Dauer von vier Jahren gewählt. Bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds hat der Vor-

stand die Pflicht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wobei in der

nächstfolgenden Mitgliederversammlung für diese Kooptierung die nachträgliche Genehmigung

einzuholen ist.

2. Weiters gehört dem Vorstand an: der Vorsitzende des Österreichischen Verbands der Heil-

masseure und medizinischen Kneipp-Bademeister, dieser mit Stimmrecht. Der Geschäftsführer

des Österreichischen Kneippbunds und der Redakteur der Kneipp-Zeitschrift gehören dem Vor-

stand ohne Stimmrecht an. Die Landesverbandsvorsitzenden, ein Vertreter der Österreichischen

Gesellschaft für Kneippmedizin, die wissenschaftlichen Beiräte, Organe und/oder Angestellte von

Unternehmungen im mittelbaren oder unmittelbaren Eigentum des Österreichischen Kneipp-

bunds sowie im Anlassfall andere Auskunftspersonen können bei Bedarf (ohne Stimmrecht)

beigezogen werden.

3. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (sowie Verlust der Funktion der unter 2. ge-

nannten Vorstandsmitglieder) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds auch durch Ent-4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 9

hebung (der gewählten Mitglieder) und Rücktritt. Die Funktionsperiode eines Vorstandsmitglieds

endet weiters automatisch mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Vorstandsmitglied das 80.

Lebensjahr vollendet hat.

Die Mitgliederversammlung kann jederzeit alle gewählten Vorstandsmitglieder oder einzelne von

ihnen entheben.

Die Rücktrittserklärung von Vorstandsmitgliedern ist schriftlich an den Vorstand, im Falle des

Rücktritts des Gesamtvorstands, an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst

mit der Wahl des neuen Vorstands im Rahmen einer außenordentlichen Mitgliederversammlung,

die vom zurücktretenden Vorstand einzuberufen ist, bzw. im Falle des Rücktritts eines einzelnen

Mitglieds durch die Kooptierung eines Ersatzmitglieds wirksam. Die Funktionsperiode eines ko-

optierten Mitglieds endet mit der Wahl eines neuen Vorstands im Rahmen der nächsten Mit-

gliederversammlung. Bei Rücktritt des Präsidenten wählt der Vorstand aus seinem Kreis einen

neuen Präsidenten, der bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung im Amt bleibt, und

kooptiert gleichzeitig für den freigewordenen Vorstandssitz ein Ersatzmitglied in den Vorstand.

Der Vorstand tritt zumindest zweimal jährlich zusammen. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist

ehrenamtlich, sie kann nur persönlich ausgeübt werden.

Die Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist zulässig.

Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten bzw. bei dessen Verhinderung von seinen Stell-

vertretern unter Angabe der Tagesordnung einberufen; dies so, dass jedem Vorstandsmitglied

zumindest acht Tage zur Vorbereitung verbleiben.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die

Hälfte von ihnen anwesend ist.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit

entscheidet die Stimme des Präsidenten.

Rechtsgeschäfte zwischen dem Verein und einem Mitglied des Vereinsvorstands müssen

fremdüblich sein. Sie müssen vom Vorstand einstimmig genehmigt werden, wobei das betroffene

Vorstandsmitglied nicht stimmberechtigt ist und an der Abstimmung und Diskussion zu diesem

Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen darf. Rechtsgeschäfte dieser Art müssen in der folgenden

Mitgliederversammlung berichtet werden.

Den Vorsitz führt der Präsident, im Falle seiner Verhinderung der von ihm um die Vorsitzführung

ersuchte Stellvertreter, in Ermangelung eines anwesenden Stellvertreters das an Jahren älteste

anwesende Vorstandsmitglied.10

13. Die Mitgliederversammlung kann einen Ehrenvorsitzenden wählen. Diese Funktion ist ein Eh-

rentitel, die Rechte und Pflichten eines Ehrenvorsitzenden entsprechen jenen eines normalen

Ehrenmitglieds. Der Ehrentitel kann von der Mitgliederversammlung auch mit einfacher Mehrheit

aus wichtigen Gründen wieder entzogen werden.


§ 11

Aufgabenbereich des Vorstands


Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die

Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass die Finanzlage des Vereins rechtzeitig und hinreichend

erkennbar ist. Er hat ein den Anforderungen des Vereins entsprechendes Rechnungswesen

einzurichten, insbesondere für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu

sorgen. Zum Ende des Rechnungsjahrs (Rechnungsjahr = Kalenderjahr) hat das Leitungsorgan

innerhalb von fünf Monaten eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht

zu erstellen.

b) Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrags, den der einzelne Kneipp-Aktiv-Club an

den Österreichischen Kneippbund abliefern muss (im folgenden „Bundesbeitrag“ genannt).

Dieser wird einheitlich für ganz Österreich für alle Clubs pro Clubmitglied festgelegt. Von Mit-

gliedern des Österreichischen Kneippbunds, die gleichzeitig Mitglieder eines Kneipp-Aktiv-Clubs

sind, dürfen keine eigenen Mitgliedsbeiträge eingehoben werden. Der Vorstand legt auch die

Mitgliedsbeiträge für jene Mitglieder fest, die nicht gleichzeitig Mitglied eines Kneipp-Aktiv-Clubs

sind.

c) Beschlussfassung über die Empfehlung der Höhe des Landesbeitrages, das ist jener Teil des von

den Kneipp-Aktiv-Clubs an die Landesverbände zu bezahlenden Mitgliedsbeitrags, der für die

Bewältigung der Aufgaben der Landesverbände benötigt wird.

d) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung.

e) Verwaltung des Vereinsvermögens (nach den Kriterien der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit

sowie dem Vereinszweck entsprechend), insbesondere auch Erstellung und Beschlussfassung

des Budgets.

f) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern.

g) Beschlussfassung über die Ehrungen von Funktionären der Kneipp-Aktiv-Clubs, des Landes-

verbands und des Dachverbands nach den Verleihensbestimmungen.h) 1. 2. 3. 4. 1. 2. 3. 11

Abschluss und Auflösung von Verträgen jeder Art, insbesondere auch Aufnahme und Kündigung

(inkl. Entlassung) des Geschäftsführers und des Redakteurs der „Kneipp-Zeitschrift“.


§ 12

Besondere Verpflichtungen einzelner Vorstandsmitglieder


Der Präsident vertritt den Verein nach außen gemeinsam mit einem zweiten Vorstandsmitglied.

Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Präsi-

denten und eines weiteren Vorstandsmitglieds.

Der Präsident führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr in

Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitglieder-

versammlung oder des Vorstands als Kollegialorgan fallen, unter eigener Verantwortung selbst-

ständig Anordnungen zu treffen, diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch

das zuständige Organ.

Das zum Schriftführer bestellte Vorstandsmitglied hat den Präsidenten bei der Führung der

Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Mitgliederver-

sammlung und des Vorstands.

Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins (einschließlich der Einbrin-

gung der Beiträge) verantwortlich. Er ist von allen Vertretungshandlungen, die wirtschaftliche

Auswirkungen haben, unverzüglich in Kenntnis zu setzen.


§ 12 a

Geschäftsführung


Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen, welcher auch gleichzeitig Vorstandsmitglied

sein kann. Der mit dem Geschäftsführer abgeschlossene Vertrag muss einem Fremdvergleich

standhalten.

Der Geschäftsführer besorgt die täglichen Vereinsgeschäfte. Die konkreten Befugnisse des

Geschäftsführers werden vom Vorstand in einer eigenen Geschäftsordnung beschlossen.

Ein Geschäftsführer, welcher gleichzeitig Vorstandsmitglied ist, hat in sämtlichen Geschäftsfüh-

rerangelegenheiten (einschließlich der Genehmigung des Budgets) in der Vorstandssitzung kein

Stimmrecht und nimmt an der Diskussion über diese Tagesordnungspunkte (ausgenommen das

Budget) nicht teil.1. 2. 3. 1. 2. 3. 12


§ 13

Rechnungsprüfer


Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren

bestellt. Sie gehören nicht dem Vorstand an, sie müssen Mitglieder des Österreichischen

Kneippbunds sein.

Der Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und

die statutenmäßige Verwendung der Mittel zu bestätigen und festgestellte Gebarungsmängel

oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Auf ungewöhnliche Einnahmen oder

Ausgaben, vor allem auf Insichgeschäfte, ist besonders einzugehen. Die Rechnungsprüfer haben

dem Leitungsorgan zu berichten. Der Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung zur Kennt-

nis zu bringen.

Für die Rechnungsprüfer gelten die Bestimmungen des § 10 sinngemäß.


§ 14

Schlichtungseinrichtung


Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten, ist die ver-

einsinterne Schlichtungsstelle berufen. Sie ist eine „Schlichtungseinrichtung“ iSd Vereinsgeset-

zes 2002, aber kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

Die Schlichtungseinrichtung setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Sie

wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Vereinsmitglied als Schlichtungsorgan

schriftlich namhaft macht. Nach schriftlicher Bekanntgabe durch den Vorstand binnen 7 Tagen

macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen ebenfalls ein Vereinsmitglied als Mitglied des

Schlichtungsorgans namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von 7 Tagen

wählen die namhaft gemachten Mitglieder des Schlichtungsorgans binnen weiterer 14 Tage ein

drittes ordentliches Vereinsmitglied zum Vorsitzenden des Schlichtungsorgans. Bei Stimmen-

gleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schlichtungsor-

gans dürfen keinem sonstigen Vereinsorgan – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – an-

gehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

Das Schlichtungsorgan fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei

Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Fällung einer Entscheidung

haben die Mitglieder des Schlichtungsorgans verpflichtend auf eine friedliche Beilegung der

Auseinandersetzung hinzuwirken. Soferne eine Einigung zwischen den Streitteilen nicht möglich

ist, hat das Schlichtungsorgan seine Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen zu fällen.

Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.1. 2. 3. 4. 13


§ 15

Auflösung des Vereins


1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.


2. Diese Mitgliederversammlung hat auch über die Liquidation des Vereins, soferne Vereinsmögen vorhanden ist, zu beschließen. Insbesondere hat sie aus dem Kreis der ordentlichen Vereins- mitglieder einen Liquidator zu berufen. Die Mitgliederversammlung hat einen Beschluss darüber zu fassen, welcher Organisation das verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen ist. Dieses Vermögen muss einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche, jedenfalls aber gemeinnützige Zwecke iSd §§ 34 ff BAO verfolgt; die Mittel dürfen auch nur für solche Zwecke verwendet werden. In Ermangelung eines anderen, anderslautenden Beschlusses der außerordentlichen Mitgliederversammlung ergeht das Vermögen an das Österreichische Rote Kreuz, mit der Auflage es ausschließlich iSd §§ 34 ff BAO zu verwenden.


3. Analog zu Absatz 1 und Absatz 2 dieser Bestimmung ist vorzugehen, wenn der begünstigte Vereinszweck wegfällt. 


4. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschluss- fassung der zuständigen Vereinsbehörde anzuzeigen. Die freiwillige Auflösung ist vom letzten Präsidenten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen.